Was ist IGel?
IGel steht für „Individuelle Gesundheitsleistungen“.
Unter individuellen Gesundheitsleistungen versteht
man Leistungen der Medizin, die von der Gesetz-
lichen Krankenversicherung (GKV) nicht bezahlt
werden, da sie nicht zum Leistungskatalog der
GKV gehören.Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von empfehlenswerten und nützlichen Möglichkeiten
zur Vorbeugung, Früherkennung und Behandlung
von Beschwerden, außerhalb der Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Als Versicherter in der gesetzlichen Kranken-
versicherung erhalten Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen alle notwendigen
ärztlichen Leistungen über Ihre Chipkarte. Damit
das Geld reicht, werden die möglichen Leistungen
der GKV beschränkt. Die medizinischen Leistungen müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
und dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-
schreiten.
Dieses hat zur Folge, daß alle nicht als notwendig angesehenen Leistungen und medizinische Wunschleistungen von der Krankenkasse nicht
übernommen werden.
Angebotene IGeL Leistungen
- Umfassende ambulante Vorsorgeuntersuchung ("General-Check")
- Sonographischer Check-up innerer Organe ("Sono-Check")
- Untersuchung zur Früherkennung des Prostatacarcinoms mittels Bestimmung des Prostata-spezifischen Antigens (PSA)
- Dopplersonographie der hirnversorgenden Arterien bei fehlenden Auffälligkeiten
- Eignungsuntersuchungen (z.B. Tauchsport, Führerschein)
- Erweiterte Laboruntersuchungen ( z.B. Gesundheitsprofil, Stressprofil, Herzinfarkt-Schlaganfallvorsorge, Osteoporosevorsorge, mehr
- Reisemedizinische Beratung einschließlich Impfungen
Voraussetzung, daß der Arzt die Behandlung privat in Rechnung stellen darf, ist eine Vereinbarung, die folgende Punkte enthalten muss:
- Vereinbarte Leistung mit Angabe der entsprechenden Kennziffer der GOÄ und des angewandten Steigerungssatzes
- Voraussichtliche Höhe des Honorars
- Erklärung des Patienten, daß die Behandlung auf eigenen Wunsch erfolgt
- Bestätigung des Patienten, daß er darüber aufgeklärt wurde, daß die Behandlung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und die Rechnung somit nicht bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung eingereicht werden kann
